Flächennutzungs- und Bauordnung
§ 42 Zusammenwirken bei der Erstellung eines Straßenplans
Bei der Erstellung des Straßenplans sind die einschlägigen Vorschriften des § 30 zu beachten. Die Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erstellung des Straßenplanes kann aber auch im Zusammenhang mit einer Bahnhofsbebauung oder einer sonstigen Planung eines größeren Areals vereinbart werden.
§ 43 Öffentliche Zugänglichmachung des Straßenplanentwurfs
Der Bebauungsplanvorschlag ist mindestens 14 Tage in der Gemeinde öffentlich einsehbar aufzubewahren. Die Teilnehmer haben das Recht, den Vorschlag zu erinnern. Die Mahnung muss der Gemeinde vor Ablauf der Besichtigungsfrist zugestellt werden.
Etwa das Sichtbarmachen und das Recht auf Mahnung die Eigentümer und Nutzer von Grundstücken, die an das geplante Gebiet grenzen, zu benachrichtigene. Die Benachrichtigung kann als normaler Brief versendet werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, eine Benachrichtigung zu senden, wenn die betroffene Person den Straßenplanvorschlag angenommen hat. Die Anzeige gilt der betroffenen Person als zugegangen, wenn sie spätestens eine Woche vor ihrer Sichtbarmachung bei der Post zur Beförderung abgegeben worden ist. Bei weiteren Beteiligten ist über die Sichtbarmachung und das Mahnrecht in gleicher Weise wie Gemeindebekanntmachungen in der Gemeinde zu informieren.