Alle Komposter von Dauer- und Freizeitgrundstücken, in denen Lebensmittelabfälle kompostiert werden, müssen die nach dem Abfallgesetz vorgeschriebene Kompostierungserklärung abgeben. Informationen zur Kompostierung müssen im Einklang mit der Abfallverordnung stehen.
Die Benachrichtigung kann entweder elektronisch an Etelä-Karjalan Jätehuolto Oy erfolgen durch elektronische Transaktionen oder die Abfallwirtschaftsbehörde Südkareliens von der Webseite mit dem verfügbaren Papierformular. Formulare sind auch in den Kundendienststellen der Kommunen erhältlich
—Kompostiert der Haushalt ausschließlich Gartenabfälle, besteht keine Meldepflicht. Eine Meldung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Haushalt in den Geltungsbereich der getrennten Sammlung von Bioabfällen fällt, Abfallentsorgungsbeauftragter Märchen Kokkola erzählt.
Für die Nutzung eines von mehreren Haushalten gebildeten Gemeinschaftskomposters genügt eine Erklärung, die von der für die Kompostierung verantwortlichen Person abgegeben werden kann. Alle Grundstücke, die Kompost verwenden, sind auf dem Formular gekennzeichnet.
Die Benachrichtigung ist kostenlos.
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem revidierten Abfallgesetz. Kompostierungsmeldungen geben Auskunft über die Menge der von Haushalten kompostierten Bioabfälle. Die Informationen werden z.B. verwendet. bei der Bewertung der Umsetzung des Recyclings in Finnland.
Zukünftig müssen die Informationen alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Beginnt der Haushalt mit der Kompostierung, muss die Anzeige innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Kompostierung erfolgen. Auch über die Einstellung der Kompostierung müssen Sie die Behörde informieren.
Für mehr Informationen:
Abfallwirtschaftsleiter Satu Kokkola, Tel. 020 617 4664, Märchen Lagerfeuer
imatra.fi (satu[dot]kokkola[at]imatra[dot]fi)
Abfallwirtschaftsingenieurin Reetta Pullinen, Tel. 020 617 1152, Reetta, mollig
imatra.fi (reetta[dot]pullinen[at]imatra[dot]fi)
Nach dem Abfallgesetz (§ 41 a) muss der Besitzer des Abfalls die kleinteilige Verarbeitung von Bioabfällen auf dem Grundstück, also die Kompostierung in der Praxis, dem Abfallwirtschaftsamt anzeigen. Die Meldepflicht gilt für alle Wohn- und Freizeitimmobilien, in denen Bioabfälle kompostiert werden.
Kompostierungsanzeigen werden in das von der Abfallwirtschaftsbehörde geführte Kompostierungsverzeichnis gemäß § 143 Abfallgesetz aufgenommen. Mit Hilfe des Registers wird die Überwachung der Abfallwirtschaft verbessert und mit Hilfe von Meldungen kann auch der ordnungsgemäße Umgang mit Bioabfällen sichergestellt werden, damit beispielsweise Rattenprobleme nicht zunehmen.
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