Die Abfallbewirtschaftung von Klärschlamm wird in den Abfallbewirtschaftungsvorschriften von Südkarelien (Abschnitte 36–38) geregelt. Das Abwasser von Wohngebäuden, die außerhalb des Kanalnetzes liegen, wird in die grundstückseigene Faulgrube bzw. in einen geschlossenen Behälter (Schlammgrube) oder in eine Kleinkläranlage geleitet.
Es obliegt dem Grundstückseigentümer, die Räumung anzuordnen. Der Schlammtransport sollte vorrangig bei einem Betreiber beauftragt werden, der über eine Zulassung zum Abfallregister gemäß Abfallgesetz verfügt. Abfallwirtschaftskompass – Homepage (jatehuoltokompassi.fi) oder das über eine Umweltgenehmigung zur Schlammbehandlung verfügt.
Der Schlamm wird von einem Transportunternehmen zur Abwasserbehandlungsanlage geliefert, sofern er nicht gemäß der Abfallbewirtschaftungsverordnung Südkarelien (Abschnitt 38) unabhängig behandelt wird.
Intervalle zur Entleerung des Schlammtanks
Absetzbecken, Schlammkammern von Kleinkläranlagen (andere ähnliche Becken): bei Bedarf oder MINDESTENS 1x jährlich (Ausnahme bei wasserarmen Objekten wie z. B. vereinfachten Ferienhäusern, hier beträgt das Intervall maximal 3 Jahre) ODER gemäß den Herstellerangaben.
Geschlossene Behälter: nach Bedarf (Befüllung und Funktion des Füllalarms müssen überwacht werden)
Sandabscheidung, Ölabscheidung, Fettabscheidungsbrunnen: bei Bedarf, MINDESTENS 1x jährlich.
Phosphorentfernungsbrunnen: bei Bedarf.
Der Eigentümer oder Bewohner der Immobilie muss sicherstellen, dass:
Über die Entleerung der Schlammtanks wird ein Protokoll geführt.
Schlammtanks und zugehörige Strukturen sind intakt, sicher und zweckdienlich
der Weg zu den Schlammtanks ist frei und sicher
die Person, die den Tank entleert, erhält Anweisungen zur erforderlichen Entleerung