Auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder auf Veranlassung der Behörde kann eine Abfallgebühr abweichend von der Abfallgebühr festgesetzt oder von der Erhebung abgesehen werden, wenn die Gebühr nach der Abgabenordnung als unangemessen hoch oder niedrig angesehen wird.
Die Abfallgebühr kann beispielsweise dann angemessen sein, wenn die Abfallentsorgung des Grundstücks über eine regionale Sammelstelle geregelt ist und das Grundstück gänzlich ungenutzt bleibt. Das heißt, es wird während des gesamten Kalenderjahres nicht als ständiger Wohnsitz oder als Freizeitwohnsitz genutzt oder genutzt.
Der Grund für die günstigere Müllgebühr liegt nicht in der geringen Einwohnerzahl oder dem Müll.