Die Abfallbewirtschaftungsvorschriften Südkareliens schreiben die Trennung von Bioabfällen in allen Wohn- und Freizeitimmobilien in der gesamten Region Südkarelien vor. Sofern für Bioabfälle kein Abtransport möglich ist oder diese nicht zu den Bioabfallbehältern der regionalen Sammelstellen gebracht werden, müssen diese gemäß der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 19) in einem Komposter kompostiert werden.
Benachrichtigung über die Kompostierung von Lebensmittelabfällen
Gemäß Abfallgesetz (646/2011) muss die kleinmaßstäbliche Verarbeitung von Bioabfällen auf einem Grundstück, also die praktische Kompostierung, der Abfallwirtschaftsbehörde spätestens zwei Monate nach Beginn des Betriebs angezeigt werden. Nur die Kompostierung von Lebensmittelabfällen muss gemeldet werden (keine Gartenabfälle oder trockenen Toilettenabfälle). Die Erfassung der Daten erfolgt im Kompostregister des Abfallwirtschaftsverbandes. Die Informationen werden beispielsweise bei der Bewertung der Umsetzung des Recyclings in Finnland verwendet. Darüber hinaus wird durch das Register die Überwachung der Abfallwirtschaft verbessert und durch die Meldungen kann auch ein sachgerechter Umgang mit Bioabfällen sichergestellt werden, sodass sich beispielsweise Rattenprobleme nicht vermehren.
Die Meldepflicht gilt auch für Freizeitgrundstücke und Grundstücke, die nur einen Teil des Jahres kompostieren. Bei einem gemeinsamen Komposter auf mehreren Grundstücken genügt eine Meldung, in der alle Komposternutzer aufgeführt werden.
Da die Kompostierung weiter voranschreitet, müssen die Informationen alle fünf Jahre aktualisiert werden. Darüber hinaus ist die Einstellung der Kompostierung innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung des Betriebs auf dem Grundstück dem Abfallwirtschaftsamt anzuzeigen.